Am Beispiel von Gutachten zur Frage einer Hangtäterschaft gemäß § 66 StGB wurde untersucht, inwiefern die juristischen Gutachtenaufträge zur Leitung der psychowissenschaftlichen Gutachter geeignet sind. Außerdem wurde die Übernahme der Gutachtenergebnisse durch die Gerichte und sachverständige bzw. juristische Argumentationen zum Vorliegen des Hanges ausgewertet. Die Ergebnisse zeigen, dass die Auftragserteilung und die richterliche Würdigung der Gutachtenergebnisse formelhaft geschehen und dass Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der juristischen und gutachterlichen Argumentation zum Hang bestehen.